Förderung durch die Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen fördern die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe. Im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung (Fassung vom 21.10.2022) sind die Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 20h SGB V festgelegt. 

Im Jahr 2024 beträgt der Orientierungswert 1,28 Euro pro gesetzlich Versichertem pro Jahr. 

Förderung örtlicher Selbsthilfegruppen

Seit 2009 gibt es ein einheitliches Antragsformular und gemeinsame Förderkriterien für jede Selbsthilfegruppe in Bayern, die nach § 20h SGB V gefördert werden kann. Die Anträge werden bei den dreizehn Geschäftsstellen der Runden Tische eingereicht und hier für die Vergabesitzung vorbereitet. In der einmal jährlich stattfindenden Vergabesitzung stimmen die Krankenkassenvertreter*innen über jeden Antrag ab und entscheiden über die Höhe der Fördersumme.

Bitte speichern Sie die Antrags-Formulare lokal ab und füllen Sie diese mit der aktuellsten Adobe Reader-Version aus:

Förderung landesweiter Selbsthilfeorganisationen

Landesorganisationen der Selbsthilfe aus dem Gesundheitsbereich können bei den gesetzlichen Krankenkassen nach § 20h SGB V Fördergelder beantragen. Bis zum 31. Dezember können Anträge für das darauffolgende Förderjahr bei der Geschäftsstelle des Runden Tisches Selbsthilfeorganisationen gestellt werden.

Alle Förderunterlagen für das Jahr 2024 finden Sie auf der Homepage der LAG unter folgendem Link:
www.lags-bayern.de/selbsthilfe-foerderung/foerderung-krankenkassen/

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Information zur Förderung durch den Freistaat Bayern

Förderung durch Kommunen, Bezirke und Landkreise 

Informationen zur Förderung durch Sponsoren und Spender