Informationen zu aktuellen Beschlüssen der Bayerischen Staatsregierung und Pressemeldungen 

Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 09.01.2021 wurde die Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-5/ ) und die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-6/ ) bekannt gemacht. Die Gültigkeit der 11.BayIfSMV wurde bis 31.01.2021 verlängert.

Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Seit 15.12.2020 ist die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-5/ 

Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 08.12.2020 wurde die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-711/) bekannt gemacht. 

Die Verordnung tritt am 09.12.2020 in Kraft und ist bis 05.01.2021 befristet.

Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 30.11.2020 wurde die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-683/ ) bekannt gemacht. 

Die Verordnung tritt am 01.12.2020 in Kraft und ist bis 20.12.2020 befristet.

Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

01.12.2020
Am 30.10.2020 wurde die Achte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8.BayIfSMV) (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-616/) veröffentlicht. 

Die Verordnung tritt am 02.11.2020 in Kraft und ist bis 30.11.2020 befristet.

Bayerns Gesundheitsministerium veröffentlicht erweiterte Regeln 

Am 22.10.2020 wurde die Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 23.10.2020 in Kraft und ist bis 08.11.2020 befristet.

Sie enthält die von Staatsministerin Huml angekündigten Maßnahmen ab einen Inzidenzwert von über 100: "Ab 23. Oktober auch dunkelrote Corona-Ampel – Bayerns Gesundheitsministerium veröffentlicht erweiterte Regeln für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 Fällen pro 100.000 Einwohnern".

Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 

06.10.2020
Am 01. Oktober 2020 wurde die "Siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" (7. BayIfSMV)" bekannt gemacht. Sie gilt ab 02.10. und ist bis 18.10.2020 befristet. Sie enthält unter § 25a auch die Verlängerung der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) bis 18.10.2020. In der neuen Verordnung wurden die Änderungen umgesetzt, die im "Bericht aus der Kabinettssitzung vom 1. Oktober 2020 angekündigt wurden.

Die vollständige 7.BayIfSMV kann unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7 abgerufen werden.

Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 

Am 15.10.2020 wurde die Verordnung zur Änderung der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-588/) veröffentlicht. Die Verordnung ist am 17.10.2020 in Kraft getreten und ist bis zum  25.10.2020 befristet.  

Im Bericht aus der Kabinettsitzung vom 15. Oktober 2020 können Sie die neu angekündigten Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr (§ 25 a) nachlesen. 

Die vollständige 7.BayIfSMV kann unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7  und die EQV kann unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV/true abgerufen werden. 

Bitte informieren Sie sich vor Ihren Gruppentreffen, ob es in Ihrer Region derzeit Einschränkungen gibt. 

Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung  

Am 22.09.2020 wurde die "Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreise-Quarantäneverordnung" (6.BayIfSMV)" (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-535/ ) bekannt gemacht. Es gab Änderungen in den §§ "13 Gastronomie" und "23 Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen“ in der 6.BayIfSMV und § 2 der EQV.

Die vollständige 6.BayIfSMV kann unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_6, die EQV unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEQV/true abgerufen werden.

Selbsthilfegruppentreffen bis 100 Personen unter bestimmten Voraussetzungen möglich

17.07.2020
Die "Verordnung zur Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" (6.BayIfSMV)", die seit dem 15.07.20 in Kraft getreten ist, ermöglicht nun auch Selbsthilfegruppen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 (6. BayIfSMV) Treffen oder Veranstaltungen bis 100 Personen in geschlossenen Räumen. Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen ein Hygienekonzept, ein absehbarer Teilnehmerkreis und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. 

Diese neuerliche Erhöhung der Personenzahl von 50 auf 100 Personen ist jedoch für die meisten Selbsthilfegruppen im Alltag nicht relevant, da sich kaum Gruppen über 50 Personen in der Selbsthilfe treffen und sich für eine solche Anzahl auch keine entsprechenden Räume finden lassen. Lediglich bei Sonderveranstaltungen einer Gruppe (Jubiläum, Vorträge etc.) könnte es für manche Selbsthilfegruppen zukünftig interessant sein. Bitte bedenken Sie aber, dass sich das Infektionsgeschehen eventuell im Herbst nochmals zuspitzen kann.

Offizielle Bestätigung der Bayerischen Staatskanzlei: Treffen von Selbsthilfegruppen bis zu 50 Personen unter bestimmten Voraussetzungen möglich

06.07.2020
Mit dem Schreiben vom 03.07.2020 bestätigt uns die Bayerische Staatskanzlei nun ganz offiziell, dass  nicht nur Treffen bis 10 Personen, sondern auch das Treffen von größeren Selbsthilfegruppen (bis zu 50 Teilnehmer*innen in geschlossenen Räumen) unter bestimmten Voraussetzungen möglich sind (vgl. § 5 Abs. 2 der 6. BaylfSMV). 

Die Veranstalter*innen müssen in diesem Fall ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass in jedem Fall die Abstandsregel von 1,5 Meter und die anderen gängigen Hygieneregeln einzuhalten sind. Das bedeutet für viele Gruppen sich eventuell nach neuen Räumen umzusehen oder eben doch die Anzahl der Teilnehmer*innen zu begrenzen. 

Außerdem ist es natürlich jeder Gruppe selbst überlassen, ob sie sich jetzt schon wieder treffen möchte. Besonders Gruppen mit Personen, die ein hohes Risiko haben an Corona zu erkranken, gilt abzuwägen, ob nicht nach wie vor andere Formen des Austausches (im Freien, per Videokonferenz, per Telefon) mehr Sinn machen. 

Das Antwortschreiben der Bayerischen Staatskanzlei können Sie hier herunterladen

Treffen von Selbsthilfegruppen mit bis zu 10 Personen erlaubt, bis zu 50 Personen unter bestimmten Voraussetzungen

23.06.2020
Wir freuen uns, dass sich Selbsthilfegruppen jetzt wieder mit bis zu 10 Personen im öffentlichen Raum treffen können: das wurde uns sowohl vom Gesundheitsministerium, als auch von der früheren Sozialministerin Kerstin Schreyer, die uns als Mitglied des Landtags geantwortet hat, in einem Schreiben bestätigt. Dabei muss der Mindestabstand von 1,5 Metern und die gängigen Hygieneregeln beachtet werden.

Außerdem sind unserer Einschätzung nach größere Treffen von Selbsthilfegruppen (bis zu 50 Personen Innen, bis 100 Personen im Freien) unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls möglich: es muss ein Hygiene-und Schutzkonzept erarbeitet werden, es darf kein beliebiges Publikum angesprochen werden und es darf nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden. Im Text der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurden hier „Vereinssitzungen“ ausdrücklich genannt (§ 5 Abs. 2 (6. BaylfSMV) aber leider keine Selbsthilfegruppen. Da es neben Selbsthilfegruppen, die als Verein organisiert sind auch eine große Anzahl von Selbsthilfegruppen gibt, die „lose Zusammenschlüsse“ sind, baten wir das Gesundheitsministerium um schnelle Klärung, ob dies für diese Gruppen auch gilt. Diese Klärung steht bisher noch aus.

Das Büro der Beauftragten für das Ehrenamt der bayerischen Staatsregierung geht davon aus, dass diese Regelung auch für Selbsthilfegruppen gilt. Anbei ein Zitat aus einer Email, die uns gestern erreicht hat. „Aus unserer Sicht können sich die Selbsthilfegruppen nunmehr auf § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV stützen, wenn die Veranstaltungen üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten werden oder aufgrund des persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden – natürlich  mit einem entsprechend ausgearbeitetem Schutz- und Hygienekonzept.

6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

19.06.2020
Die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist in Kraft. Bis 10 Personen dürfen sich nach  § 2 (1) 2. Absatz (6.BaylfSMV) im öffentlichen Raum treffen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist.

Außerdem dürfen sich zu Vereinssitzungen nach Paragraph 5 Abs. (2) (6.BaylfSMV) bis zu 50 Personen in Innenräumen und bis zu 100 Personen im Freien treffen, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept vorliegt und ein Mindestabstand von 1,5 Meter gewahrt wird.  

Wie die neue Verordnung auf das Treffen von Selbsthilfegruppen anzuwenden ist, wird von unserer Seite mit dem bayerischen Gesundheitsministerium abgeklärt.

Die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hier herunterladen. 

Bayern lockert Kontaktbeschränkungen: Pressegespräch vom 16.6.2020

Auf dem Pressegespräch in München wurden weitreichende Lockerungen verkündet, die vermutlich auch für die Selbsthilfegruppen in Bayern positive Auswirkungen haben.

So bleiben Kontaktbeschränkungen zwar grundsätzlich bestehen, werden nach Angaben von Ministerpräsident Söder aber gelockert. Es solle "mehr Menschlichkeit" möglich werden. Ab Mittwoch, den 17.6. dürfen sich dem Ministerpräsidenten zufolge wieder maximal zehn Personen aus mehreren Haushalten im öffentlichen Raum treffen.

Außerdem werden kleinere Feste und Veranstaltungen in Bayern wieder erlaubt: Ministerpräsident Söder kündigte an, dass ab Montag in Innenräumen bis zu 50 Personen zugelassen seien werden, im Freien bis zu 100 Personen. Sollten sich die Zahlen weiter positiv entwickeln könne diese Zahl in zwei Wochen noch einmal erhöht werden. 

In den nächsten Tagen wird sicherlich die 6. Bayerische Infektionsschutzverordnung auf den Weg gebracht und enthält dann genauere Bestimmungen, welche Hygienemaßnahmen weiter eingehalten werden müssen.

Mehr Infos auf der Homepage des Bayerischen Rundfunks: www.br.de

Pressemeldungen 

Pressemeldung der Bayerischen Staatskanzlei vom 16.06.2020
In der Pressemeldung vom 16.06.2020 finden Sie nähere Informationen über die aktuellen Beschlüsse zur Lockerung der Corona-Maßnahmen: Pressemeldung herunterladen 

Pressemeldung Ehrenamtsbeauftragte Eva Gottstein vom 16.06.2020
In der Pressemeldung vom 16.06.2020 lobt die Ehrenamtsbeauftrage Eva Gottstein die in Bayern neu beschlossenen Lockerungen als "gutes Zeichen für unser Ehrenamt!“: Pressemeldung herunterladen

Pressemeldung Ehrenamtsbeauftragte Eva Gottstein
Die Ehrenamtsbeauftragte Eva Gottstein äußerte sich in einer Pressemeldung vom 09.06.2020 zur großen rechtlichen Unsicherheit bei Bayerns Ehrenamtlichen. Sie hoffe, dass „das Ehrenamt in seiner ganzen Breite, von der Selbsthilfegruppe über das ad-hoc-Engagement bis zum klassischen Verein in der kommenden Verordnung Berücksichtigung findet“: Pressemeldung herunterladen

Pressemitteilung zu den Ausnahmen der Maskenpflicht
Hier finden Sie eine Pressemitteilung von Holger Kiesel, Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, zur Ausnahmen der Maskenpflicht vom 18.05.2020

Ausnahmeregelung für Vereine

23. März 2020
Im Rahmen des Gesetzentwurfes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wurde unter anderem eine Ausnahmeregelung aufgenommen, mit der Vereine auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere "virtuelle Sitzungen" vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten der Corona-Krise durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht. Die Neuregelungen sind bis zum 31.12.2021 befristet.

Fragen und Antworten zur Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona.