Aktuelle Informationen zu Gruppentreffen 

16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 12.09. verlängert

19.08.2022
Am 18.08.2022 wurde die Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie deren Begründung bekannt gegeben. 

Die Verordnung wurde bis zum 12.09.2022 verlängert.

16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 20.08. verlängert

26.07.2022
Am 24.07.2022 wurde die Verordnung zur Änderung der Sechzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie deren Begründung bekannt gegeben.  Die Verordnung wurde bis zum 20.08.2022 verlängert.

16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 30.07. verlängert

28.06.2022
Laut einer Pressemeldung des Bayerischen Staats- und Gesundheitsministeriums wird die 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis Ende Juli verlängert.

Eine Änderung gibt es im ÖPNV - hier kann künftig freiwillig entschieden werden, ob eine FFP2- oder Medizinische Maske getragen wird

Bayern verlängert Corona-Regelwerk um eine Woche bis zum 02.07.2022 

22.06.2022
Laut einer Pressemeldung des Bayerischen Staats- und Gesundheitsministeriums wird die 16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zunächst um eine Woche verlängert. 

Derzeit stehen u. a. noch Entscheidungen des Bundes hinsichtlich der Testverordnung aus, an die die neuen bayerischen Regelungen angepasst werden sollen. 

16. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 28. Mai verlängert

27.04.2022
Das Bayerische Kabinett hat in der Sitzung vom 26.04.2022 u. a. die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung  um weitere vier Wochen, bis einschließlich 28. Mai 2022, verlängert. 

Die Lesefassung der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand 01.04.) ist auf der Internetseite des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege abrufbar. Unter „häufig gestellten Fragen“ https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/ findet sich seit Mitte April keinen Extra-Passus zu Selbsthilfegruppen mehr, da nicht nur die Regelungen für normale Gruppentreffen, sondern auch für  Veranstaltungen (für Selbsthilfegruppen) aufgehoben wurden. Endlich können sich also Selbsthilfegruppen wieder treffen, wie Sie es selbst richtig finden.

Wir empfehlen aber nach wie vor das Tragen von Masken, wenn der Abstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann und weiter achtsam miteinander umzugehen, denn die Inzidenzen sind ja nach wie vor hoch.

Hier geht’s zur konsolidierten Lesefassung:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_16/true

Am 12.04.2022 wurde außerdem die geänderte AV Isolation bekannt gemacht, die ab dem 13.04.2022 in Kraft getreten ist. Die Isolation nach einem positiven Corona-Test wurde bei Symptomfreiheit auf fünf Tage verkürzt. Für Kontaktpersonen gilt künftig keine Quarantäne mehr. Mehr dazu finden Sie in der Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung.  

Bayern setzt Basisschutzmaßnahmen um / Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen 

29.03.2022
Das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt ab dem 3. April 2022 grundsätzlich nur noch sogenannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen. Weitergehende Maßnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen nach der sogenannten Hotspotregelung möglich, die nach Überzeugung Bayerns nicht rechtssicher anwendbar ist. Bayern setzt daher die Basisschutzmaßnahmen um.


Für Selbsthilfegruppen heißt das, dass vermutlich auch die Regelungen zu Veranstaltungen für Selbsthilfegruppen ab dem 3. April 2022 wegfallen werden. Zugangsvoraussetzungen für normale Gruppentreffen sind ja schon seit dem Wochenende außer Kraft.


Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion).


Hier können Sie alle Beschlüsse des bayer. Kabinetts (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-29-maerz-2022/?seite=2453 )  nochmals nachlesen.

Kontaktbeschränkungen und Zugangsvoraussetzungen für Selbsthilfegruppen lt. FAQs aufgehoben

25.03.2022
Die Regelungen für Selbsthilfegruppen unter „Häufig gestellte Fragen“ unter der Rubrik „Fragen zur 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ auf der Seite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wurden inzwischen angepasst: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/                                     

Demnach wurden die bestehenden Kontaktbeschränkungen für Präsenztreffen einer Selbsthilfegruppe (wiederkehrenden Zusammenkünfte mit weitgehend gleichbleibendem Teilnehmerkreis), die keine Veranstaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 der 15. BayIfSMV darstellen, aufgehoben. Es gelten weder besondere Zugangsvoraussetzungen (kein 2G, 2G plus oder 3G) noch eine Beschränkung der Teilnehmerzahl.

Die bisherigen Regelungen zu Veranstaltungen für Selbsthilfegruppen bleiben bestehen. Mehr dazu finden Sie in den “Häufig gestellte Fragen”. 

Hier gibt es den Link zur aktuellen Lesefassung der 15. BayIfSMV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15/true

15. BayIfSMV wurde bis zum 2. April verlängert

21.03.2022
Die 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BaylfSMV) wurde bis zum 2. April verlängert und die Einschränkungen für private Treffen von ungeimpften Personen wurden aufgehoben.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15/true
Trotzdem bleibt unklar, ob sich nun auch bei Selbsthilfegruppentreffen ungeimpfte Personen wieder dazu gesellen können, denn die „Häufig gestellten Fragen“ sind in Bearbeitung und wurden für den Bereich Selbsthilfegruppen noch nicht angepasst. 
Es ist davon auszugehen, dass entweder die 2-G Regelung bleibt, oder in eine 3-G Regel umgewandelt wird.
Wir erwarten in den nächsten Tagen eine Konkretisierung auf der Internetseite des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. 
Gerne können Sie hier selbst tagesaktuell nachsehen.
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Selbsthilfe als vierte Säule des Gesundheitssystem muss niedrigschwellig und zugänglich sein

Pressemeldung vom 03.03.2022
Hoffnungsvoll hat die Selbsthilfelandschaft in Bayern die 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 17. Februar 2022 in Kraft getreten ist, erwartet. 
Das Vertrauen darauf, dass sich Politiker*innen aller Parteien darüber einig sind, Selbsthilfe als vierte Säule des Gesundheitswesens anzuerkennen, wurde schon im Dezember letzten Jahres stark erschüttert und ist mit dem Inkrafttreten der 15. Verordnung und den jetzt beschlossenen Lockerungen zum 3.3.2022 ganz verlorengegangen.

Die Mitarbeitenden in Selbsthilfekontaktstellen bekommen die Rückmeldung, dass sich Gruppen nicht mehr treffen, Einzelne ausschließen müssen oder sich sogar aufgrund der aktuellen Regelung wegen Konflikten oder Frustration auflösen. Deshalb haben sich sieben Selbsthilfekontaktstellen in Bayern unter Federführung des Selbsthilfezentrums München zu einem offenen, gemeinsamen Appell entschlossen, um die prekäre Situation der Selbsthilfegruppen in Bayern darzustellen und die Korrektur der bisherigen Corona-Regeln für Selbsthilfegruppen zu fordern.

Es erscheint nicht verantwortbar, dass Menschen zum Friseur, zur Fortbildung und ins Fitnessstudio mit der 3G-Regel zugelassen werden und gleichzeitig von dem gesundheitlich bzw. psychosozial oftmals unverzichtbaren Angebot der Selbsthilfe ausgeschlossen sind.

SeKo Bayern unterstützt diese Aktion und bittet Sie, diese Pressemeldung in Ihrer Zeitung, in Ihren Medien oder/und auf Ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Für Nachfragen steht Ihnen Klaus Grothe-Bortlik, der Geschäftsführer des Selbsthilfezentrums München, Tel: 089/ 53295615, E-Mail: klaus.grothe-bortlik@shz-muenchen.de, zur Verfügung.

Pressemitteilung herunterladen

Änderung der 15.BayIfSMV

Am 03.03.2022 wurde die Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-151/) und die Begründung der Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-152/ ) bekannt gemacht. Die Änderungen sind am 04.03.2022 in Kraft getreten. 

Die konsolidierte Lesefassung der 15.BayIfSMV finden Sie unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15 .

Neue Corona- Regelungen jetzt auch für Selbsthilfegruppen Online

18.02.2022
Wie erwartet wurden nun die Regelungen für Selbsthilfegruppen unter „Häufig gestellte Fragen“ unter der Rubrik „Fragen zur 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ auf der Seite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege angepasst. https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/                                             

Die bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher max. 10 Personen) werden ersatzlos aufgehoben. 

Bei Veranstaltungen (besonderer Anlass, hohe Teilnehmerzahl)  von Selbsthilfegruppen gilt zukünftig 2 G, also geimpft und genesen. „Vorteil“ ist, dass hier Personen, die aus sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, mit dem entsprechenden Attest an der Veranstaltung der Selbsthilfegruppe teilnehmen können.

Wichtig ist noch, dass nach wie vor in öffentlichen Räumen (bis auf einige Ausnahmen) gilt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern am Platz eingehalten werden muss, auch die Pflicht des Tragens einer FFP2 Maske bis zum Platz besteht. Dies ist nur im privaten Umfeld aufgehoben.

Hier gibt es den Link zur aktuellen Lesefassung der 15. BayIfSMV: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15/true

Neue Corona-Beschlüsse 

16.02.2022
Das Bayer. Kabinett hat in der Sitzung vom 15.02.2022 (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-15-februar-2022/?seite=2453) unter anderem  folgende Beschlüsse gefasst:

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen mit Inkrafttreten zum Donnerstag, den 17. Februar 2022 angepasst und bis 19. März verlängert. Hier einige Punkte, die für Selbsthilfegruppen relevant sein dürften:

  • Die im privaten Bereich bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher max. 10 Personen) werden ersatzlos aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte bleiben unverändert. Da die „normalen“ Selbsthilfe-Treffen in den letzten Monaten an diese Regelung angepasst wurden, gehen wir davon aus, dass die 10- Personenregelung für Selbsthilfegruppen ebenfalls entfällt, wenn nur geimpfte und genesene Personen anwesend sind.
  • Aus 2G plus wird generell 2G. Künftig sind deshalb unter den Bedingungen von 2G geöffnet: Dies gilt u.a. für öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten. Die FFP2-Maskenpflicht gilt weiter. Aus 2G wird zukünftig wieder 3G: dies gilt beispielsweise für den außerschulischen Bildungsbereich.
  • Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.

Ob bei Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen zukünftig 2G oder 3G gilt, ist unklar: beides wäre möglich.

Wir werden mit einer entsprechenden Anfrage beim Gesundheitsministeriums dies versuchen zeitnah zu klären. Es macht Sinn tagesaktuell unter „Häufig gestellte Fragen/15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ den Abschnitt zu Selbsthilfegruppen nachzulesen. Er wird sicherlich in der nächsten Woche entsprechend angepasst werden.

Verlängerung der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 23.2.22

Am 08.02.2022 wurde die Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-89/ und die Begründung der Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-90/ bekannt gemacht. Es gibt einige Erleichterungen, z.B. fällt die Sperrstunde in der Gastronomie weg, die Auslastung von Theatern wird auf 75 % ermöglicht und die Aussetzung der Hotspot-Regelung wird weiter verlängert.

Die Änderungen treten am 09.02.2022 in Kraft und gelten zunächst bis zum 23.2.22. 

Die konsolidierte Lesefassung der 15.BayIfSMV finden Sie unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15

Für die Treffen von Selbsthilfegruppen ändert sich augenscheinlich nichts. https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
Wir haben aber eine Anfrage an das Gesundheitsministerium laufen, ob auch hier Lockerungen möglich sind.

Hotspotregelung wird bis 9. Februar ausgesetzt

26.01.2022
Das Bayer. Kabinett hat in der Sitzung am 25.01.2022 (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-25-januar-2022/?seite=2453 ) u.a. folgende Beschlüsse u.a. gefasst:

• Die Kapazitätsbeschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie alle weiteren in 2G plus und unter freiem Himmel in 2G kapazitätsbeschränkten Veranstaltungen und Einrichtungen (§§ 4, 4a der 15. BayIfSMV) werden angepasst. Die Kapazität darf künftig zu 50 Prozent ausgelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei 2G plus und 2G sowie in Innenbereichen und generell bei Veranstaltungen bei FFP2-Maskenpflicht. Hier bleibt Bayern bei einem höheren Schutzniveau als in anderen Ländern.

• Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist, genügt künftig ein negativer Antigentest.

• Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.

Für die Selbsthilfegruppen ist insbesondere das weitere Aussetzen der Hotspotregelung wichtig, da es immer mehr Landkreise und Gemeinden gibt, die die 1000er Inzidenz überschreiten. 

Die neuen Änderungen zur 15.bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15.BayIlfSMV) sind online unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15/true

Verlängerung der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 9.2.22, 
Quarantäneregeln angepasst

12.01.2022
Das Bayer. Kabinett hat in der heutigen Sitzung (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-11-januar-2022/?seite=2453) folgende Beschlüsse gefasst: Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird bis einschließlich 9. Februar 2022 verlängert.

Zum 12. Januar 2022 wird sie ferner in folgenden Punkten angepasst:

• Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).

Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden zum 11. Januar 2022 angepasst.

• Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.

• Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.

• Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).

• Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen.

Für „normale“ Treffen von Selbsthilfegruppen sind nach unserer Einschätzung keine besonderen neuen Regelungen geplant.  Lediglich bei Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen, bei denen 2G plus gilt, wird zukünftig eine frisch geboosterte Person schon ab dem 1. Tag ohne Testung auskommen.

Die konsolidierte Lesefassung der 15.BayIfSMV finden Sie unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15.

Zehn- Personen-Regel bei Geimpften und Genesenen gilt auch für Selbsthilfegruppen

30.12.2021
Am 28.12.2021 gab es wieder einige Änderungen in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayflSMV). Die konsolidierte Lesefassung der 15.BayIfSMV findet sich hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15/true?view=Print

Der Beschluss von Bund und Ländern, dass bei privaten Treffen von genesenen und geimpften Personen eine Obergrenze von zehn Personen eingeführt wird, trifft nun auch auf „normale“ Treffen von Selbsthilfegruppen in Bayern zu. Der entsprechende Absatz unter „Häufig gestellte Fragen“ auf der Seite des Bayerischen Ministeriums für Gesundheit und Pflege wurde entsprechend angepasst.

Nichtgeimpfte oder nicht genesene Personen eines Hausstandes dürfen sich lediglich mit maximal zwei Personen eines weiteren Hausstandes treffen. 

Bei geplanten Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen gilt § 4 Abs.1 der 15.BaylfSMV, also 2 G plus. Bei Inzidenzen über 1000 gibt es nur die Möglichkeit der „kleineren, privaten Zusammenkünfte“.

Hier nochmals die neuen Regeln zum Nachlesen:
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-oeffentlichen-lebenhier

Änderungen in der 15.BayIfSMV/ noch keine Anpassung zur Regelung von Selbsthilfegruppen bekannt

22.12.2021
Es gibt wieder einige  Änderungen in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayflSMV) vom 20.12.2021. So werden die Kontaktbeschränkungen bei privaten Zusammenkünften für ungeimpfte Personen nochmals  etwas verschärft. Die konsolidierte Lesefassung der 15.BayIfSMV findet sich hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15.

Ob das auch für das Treffen von Selbsthilfegruppen angewendet wird, ist noch nicht ganz klar, momentan steht noch die vorherige Regel auf der Internetseite des bayerischen Gesundheitsministeriums. https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-oeffentlichen-lebenhier

Bundeskanzler Scholz hat gestern mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder über die Corona-Lage beraten (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bund-laender-treffen-corona-1993302 ).

Da Bayern schon sehr viele Regelungen umgesetzt hatte, ist lediglich eine kleine Anpassung noch zu erwarten.

Es gibt nach unserer Einschätzung nur noch einen Beschluss von Bund und Ländern, der für Selbsthilfegruppen ab 28. Dezember auch in Bayern eventuell relevant werden dürfte. So wird bei privaten Treffen von genesenen und geimpften Personen eine Obergrenze von 10 Personen eingeführt. Das könnte dazu führen, dass dies zukünftig auch für die Treffen von Selbsthilfegruppen gilt.

Hier die Beschlüsse zum Nachlesen: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990312/5aded0cbf837124818e6af8feceb15c7/2021-12-21-mpk-beschluss-data.pdf?download=1

Verlängerung der 15. BaylfSMV mit Erleichterungen für 
geboosterte Personen

15.12.2021
Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15.BaylfSMV) wurde bis zum 12. Januar 2022 verlängert und tritt heute mit einigen Änderungen in Kraft. Sie enthält eine weitere Verschärfung für ungeimpfte Personen bei privaten Treffen: diese dürfen sich nur noch mit zwei Personen eines weiteren Hausstandes treffen (Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten bleiben außer Betracht). Wenn sich dagegen nur Genesene und Geimpfte privat treffen, ist das bis 50 Personen in Innenräumen und unter freiem Himmel bis 200 Personen (plus Kinder) erlaubt.

Bei der Änderung wird zum ersten Mal eine Erleichterung für geboosterte Personen (meist dreimal geimpft) in Aussicht gestellt. Diese dürfen bei Aktivitäten, bei der 2 G plus eingehalten werden muss, nun auf die Testung verzichten, wenn die 3. Impfung 15 Tage (nach Ablauf von 14 Tagen) zurückliegt.

Hier können Sie  nochmals selbst die Änderungen nachlesen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-875/

Wir vermuten, dass diese Änderungen für die momentane Situation für Selbsthilfegruppen nur wenig Auswirkungen haben: wenn überhaupt, wird vermutlich die Anzahl der nichtgeimpften Teilnehmenden reduziert.

Im Moment finden sich auf der Homepage des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aber noch keine Veränderungen bei den Regeln für Selbsthilfegruppen. Es ist auch möglich, dass die jetzt veröffentlichten Regeln für Selbsthilfegruppen gar nicht angepasst werden. Hier der Link zu den aktuell veröffentlichten Regeln: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-oeffentlichen-leben

Maske tragen und Abstand halten bei Gruppentreffen

08.12.2021
Um Missverständnissen entgegenzuwirken, möchten wir ergänzend zu den Neuregelungen für Selbsthilfegruppen vom 6.12.2021 darauf hinweisen, dass die  bestehenden Regelungen zur Maskenpflicht und zum Abstand nach wie vor gelten.

Denn nach § 2 (1)  der 15. BaylfSMV muss in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske getragen werden (bis auf wenige Ausnahmen, die aber hier nicht zutreffen). Es muss außerdem 1,5 Meter Abstand eingehalten  und regelmäßig gelüftet werden. Wenn man am festen Sitz-Steh- oder Arbeitsplatz ist und 1,5 Meter Abstand eingehalten ist, kann die Maske abgenommen werden (§2 (1) 2. 15. BaylfSMV). Das heißt auf den Verkehrswegen (z.B. zur Toilette) muss Maske getragen werden, am Platz nicht, wenn 1,5 m Abstand eingehalten werden kann.

Was noch zu beachten ist: die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde kann strengere Maßnahmen erlassen, und bei einer Veranstaltung einer Selbsthilfegruppe (Vortrag, Fortbildung)  muss 2 G Plus beachtet werden.

Außerdem muss sich die jeweilige Selbsthilfegruppe auch an das Hygienekonzept des Vermieters halten. Da sich Selbsthilfegruppen oft in Räumen von Wohlfahrtsverbänden, Kirchengemeinden oder Selbsthilfekontaktstellen treffen, ist diese Einschränkung sehr wichtig.

Die Konsolidierte Fassung der 15. BayIfSMV finden Sie hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15

Neue Regelungen für Treffen von Selbsthilfegruppen nun Online

06.12.2021
Für uns überraschend, findet sich seit heute unter „Häufig gestellte Fragen“ an einer anderen Stelle als vorher üblich, eine Information zu den Treffen von Selbsthilfegruppen, die erstaunlich viel Spielraum für klassische Selbsthilfegruppentreffen lässt.
So kann bei einer Inzidenz unter 1000 eine Selbsthilfegruppe ohne professionelle Leitung ein Gruppentreffen durchführen unter 2 G Bedingungen (also Genesene und geimpfte Personen ohne Personenzahlbegrenzung) plus 2-5 ungeimpften Personen (Hausstandsregelung siehe 15. BaylfSMV) ohne weitere Auflagen erfüllen zu müssen, eine Selbsthilfegruppe unter professioneller Anleitung sogar ohne 2G oder 3 G Auflagen!

Desweiteren gibt es strengere Maßnahmen bei Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen, die in unseren Augen beispielsweise das Einladen eines Referent*en zu einem öffentlichen Vortrag oder das Abhalten einer Fortbildung, sowie eine große Weihnachtsfeier darstellen..

Hier ist die Größe des Raumes ein wichtiges Kriterium, es muss mindestens 1,5 m Abstand eingehalten werden können, außerdem gilt 2 G Plus, das heißt nur Geimpfte und Genesene dürfen teilnehmen, müssen sich aber unter Aufsicht mindestens einem Schnelltest unterziehen (dies muss dokumentiert werden!) und Nichtgeimpfte benötigen ein schriftliches ärztliches Zeugnis, dass sie nicht aus medizinischen Gründen geimpft werden können und zusätzlich einen aktuellen PCR-Test.

Bei einer Inzidenz über 1000 sind dagegen nur noch kleine private Treffen in privaten Räumen möglich.

Den genauen Wortlaut finden Sie auf der Seite des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter „häufig gestellte Fragen“ über die Schnellsuche „Was gilt für Selbsthilfegruppen“. 
Hier der Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Verschärfte Corona-Regelungen in Bayern

24.11.2021
Das Bayer. Kabinett hat gestern den Erlass der neuen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum 24. November beschlossen, die die bisherige 14. BayIfSMV ersetzt und bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll.

Leider sind spezifische Aussagen zu den Treffen von Selbsthilfegruppen noch nicht formuliert.  Es macht deshalb Sinn vor einem nächsten Gruppentreffen Ihre örtliche Selbsthilfekontaktstelle bzw. die örtliche Kreisverwaltungsbehörde zu befragen, ob und wie sich Ihre Selbsthilfegruppe weiter treffen kann.

Nach unserer Einschätzung sind Selbsthilfegruppentreffen außerhalb von Hotspots nur noch mit der 2Gplus-Regelung (§ 4, 15. BaylfSMV) durchzuführen. Das heißt nur Geimpfte und Genesene, die mindestens einen Schnelltest unter Aufsicht durchführen (unbedingt dokumentieren!), können sich überhaupt noch treffen (Ausnahme nicht geimpfte Personen aus medizinischen Gründen mit PCR-Test).

Selbsthilfegruppen in Hotspots dagegen (über 1000 Inzidenz) können sich gar nicht mehr treffen, sondern sollten wenn möglich auf Online umsteigen oder auf anderem Wege ihre Gruppenkontakte pflegen.

Außerdem gelten grundsätzlich für Ungeimpfte / Nichtgenesene landesweit Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur bis zusammen maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren zählen nicht mit.

Den vollständigen Kabinettsbeschluss finden Sie unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-23-november-2021/?seite=2453. 

Rote Ampel - Hinweise zu Selbsthilfegruppentreffen

09.11.2021
Die bayerische Krankenhausampel steht auf "rot". Im Moment erreichen uns eine Fülle von Anrufen ob und in welcher Art und Weise Selbsthilfegruppentreffen möglich sind!

Aktuell können wir keine allgemein gültige Aussage dazu treffen. Die Regelungen sind regional sehr unterschiedlich. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Kreisverwaltungsbehörde in Verbindung! 

Bitte übernehmen Sie Verantwortung für sich und Andere und greifen Sie im Zweifel auf bewährte Alternativen, wie Onlinetreffen oder einem gemeinsamen Spaziergang, statt dem üblichen Gruppentreffen, zurück.

Antwort aus dem Gesundheitsministerium zu unserer Anfrage vom 26.10.2021 zum generellen Abstandsgebot in Innenräumen:

…"Gemäß § 1 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wird jede bzw. jeder angehalten, wo immer es möglich ist, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen nicht möglich ist, wird unbeschadet von § 2 der 14. BayIfSMV empfohlen, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Ein verpflichtendes Abstandsgebot ist demnach in der derzeit gültigen BayIfSMV nicht enthalten.

Dies gilt auch entsprechend für die Selbsthilfegruppen. Soweit die Treffen der Gruppen in nicht privaten Räumlichkeiten stattfinden, sind die entsprechenden rechtlichen Vorgaben bzgl. der Einrichtungen einzuhalten (z.B. bei Treffen in der Gastronomie). Dies gilt auch für die Vorgaben zur roten Ampelstufe. Alle Informationen finden Sie auch ständig aktuell auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege: Coronavirus in Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

… das Wichtigste ist, im Umgang miteinander sorgsam und verantwortungsvoll umzugehen. Durch die Einhaltung der gängigen Hygiene-Regeln kann man sich und v. a. andere vor einer Infektion mit dem Corona-Virus schützen und dennoch ist es möglich, sich mit anderen zu treffen und auszutauschen."

Die Pressemeldung aus der Kabinettssitzung vom 9. November 2021 können Sie hier herunterladen. 

Neue Hotspot-Regelung und Erweiterung der Krankenhausampel 

04.11.2021
Das Bayer. Kabinett hat am 03.11.2021 wichtige Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum Samstag, 6. November beschlossen. Die wesentlichen Punkte sind:

  1. Angesichts des durchaus unterschiedlichen Infektionsgeschehens in den verschiedenen Regionen Bayerns wird eine regionale Hotspotregelung eingeführt. Es gilt: In Landkreisen, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel (siehe Punkt 2 b)  gelten würden. 
  2. Die Krankenhausampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheitswesens wird um eine Intensivbettenkomponente erweitert und mit konkreten Maßnahmen hinterlegt. Danach gilt:

a) Gelbe Stufe der Krankenhausampel: Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

Bei gelber Stufe gilt als Maskenstandard wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). 

Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen. Die außerschulische Bildung wurde u.a. ausgenommen.*

b) Rote Stufe der Krankenhausampel: Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covid-Patienten belegt sind. Sobald dies nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall ist, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:

Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. 

Ausnahme (u.a.): In außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G) *

Den vollständigen Kabinettsbeschluss finden Sie unter https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-3-november-2021/?seite=2453

Die Änderungsverordnung wurde noch nicht bekannt gegeben.

*das ist eventuell für Veranstaltungen von Selbsthilfekontaktstellen interessant (es empfiehlt sich die Änderungsverordnung abzuwarten) 

Schnelltest unter Aufsicht

12.10.2021
Auf unsere Anfrage vom 30.09. zu den Testnachweisen bei Schnellstests unter Aufsicht (s. Info v. 01.10. unten) haben wir folgende Antwort vom Gesundheitsministerium erhalten: 

"Das 3G-Modell findet immer dann (für jedes einzelne Treffen der Selbsthilfegruppe) Anwendung, wenn das Treffen der Selbsthilfegruppe:

  • im Gebietsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 stattfindet und
  • die private Veranstaltung in nichtprivaten Räumlichkeiten stattfindet (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 14. BayIfSMV).

Im Rahmen der Selbsthilfegruppe ist die Durchführung des Tests vor Ort und unter Aufsicht zu dokumentieren. Dabei ist sich nicht zwingend an das Muster des Testnachweises zu halten, nachdem es hier keine verbindlichen Vorschriften seitens des Bundes oder des Freistaates Bayern gibt. 

Aus dem Dokument muss jedoch hervorgehen, wer wann unter wessen Aufsicht mit welchem Testsmodell des Test durchgeführt hat und zu welchem Ergebnis man hier gelangt ist
Eine gesonderte Pflicht zur Aufbewahrung der Testnachweise besteht nach der einmaligen Vorlage derselben gegenüber dem Veranstalter der Selbsthilfegruppe-Treffen nicht (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 14. BayIfSMV)."

Verlängerung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und Testnachweis bei Schnelltest unter Aufsicht

01.10.2021
Am 30.09.2021 wurde auf bayerischer Ebene die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für weitere vier Wochen verlängert. Die folgende Pressemeldung können Sie hier herunterladen.
Für die Selbsthilfe ergeben sich- soweit wir das einschätzen können- keine Veränderung.

Testnachweis bei Schnelltest unter Aufsicht 

Nach unserem jetzigem Wissenstand, muss bei Schnelltests unter Aufsicht ein Testnachweis ausgestellt werden.  
Eine Vorlage des Gesundheitsministeriums finden Sie hier. Diese ist aber nicht genau auf die Situation der Schnelltests unter Aufsicht zugeschnitten. Deshalb zum Beispiel oben rechts die Angaben zur Teststation weglassen und auf den Stempel verzichten. Wichtig sind die Daten und die Unterschrift mit Name z.B. der Selbsthilfegruppe oder der Selbsthilfekontaktstelle.

Wichtig ist auch, dass dieser Selbsttest nicht 24 Stunden für alle möglichen Veranstaltungen oder Dienstleistungsorte gilt, sondern nur für die Veranstaltung, die aktuell besucht werden soll und bei der der Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt wurde. 

Es ist leider nicht ganz klar, ob das auch für „normale“ Gruppentreffen gilt. Dazu haben wir am 30.09.2021 eine Anfrage an das Gesundheitsministerium gestellt. Wir empfehlen auch bei „normalen“ Gruppentreffen in der Zwischenzeit dieses angehängte Muster von den getesteten Personen ausfüllen zu lassen. 

Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass kein Anbieter verpflichtet ist solche Selbsttests unter Aufsicht anzubieten.
Es ist aber natürlich eine gute Möglichkeit nichtgeimpften und genesenen Personen die Teilnahme an der Selbsthilfegruppe zu ermöglichen.

Nachstehend der genaue Wortlaut:
"Das Bayer. Gesundheitsministerium hat folgende Informationen zur Auslegung von § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV (https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/BJNR612800021.html#BJNR612800021BJNG000400000bekannt gegeben.

Im Zuge der Neufassung der TestV, mit der die kostenlosen Bürgertestungen zum 11.10.2021 abgeschafft werden, hat uns das Bundesgesundheitsministerium darüber informiert, dass § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV wie folgt auszulegen sei:

„Gemäß § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann ein erforderlicher Testnachweis auch dadurch erbracht werden, dass die Testung vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. 

Dieser Testnachweis gilt nur an dem Ort, an dem die Testung vorgenommen wurde, ein generell 24h gültiges Testzertifikat darf nicht ausgestellt werden.“ 

Entgegen bisheriger Informationen ist es also bei Durchführung eines Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des der Schutzmaßnahme Unterworfenen i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV nicht möglich, einen Testnachweis auszustellen, der dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden kann. Ein in diesem Zusammenhang ausgestellter Testnachweis kann vielmehr lediglich für die konkrete Einrichtung Verwendung finden, in der auch der Selbsttest unter Aufsicht stattfand.

Ergänzend teilen wir – bzgl. der aufgekommenen Frage, ob im Rahmen von Testungen nach § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV auch ein Testnachweis ausgestellt werden muss – Folgendes mit:

Anbieter, die einer Schutzmaßnahme unterworfen sind, sind grds. nicht verpflichtet, auch die Möglichkeit eines Selbsttests unter Aufsicht vor Ort i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV anzubieten. Soweit sie diese Möglichkeit jedoch anbieten, ist darüber auch ein entsprechender Testnachweis auszustellen, da nur ein solcher auch zum Besuch der Einrichtung berechtigt. Auch gewährleistet dies entsprechende Kontrollmöglichkeiten, da andernfalls der entsprechende Betreiber immer behaupten könnte, sämtliche Gäste hätten sich einem Selbsttest unter Aufsicht vor Ort unterzogen. Die ausstellende Stelle sowie die Art der Testung (hier Selbsttest unter Aufsicht vor Ort i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. a SchAusnahmV) sind auf dem Testnachweis kenntlich zu machen, um zu gewährleisten, dass nur Testnachweise i.S.v. § 2 Nr. 7 Buchst. b und c SchAusnahmV auch in anderen Einrichtungen zur Anwendung kommen."

Weitere Informationen zu Selbsthilfegruppentreffen

22.09.2021
Unter „Häufig gestellte Fragen“ (FAQ) findet sich auf der Homepage des StMGP nun wieder ein Abschnitt über Selbsthilfegruppen, der etwas verkürzt die Informationen enthält, die wir schon weitergegeben hatten( Stand 8.9.2021). https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-oeffentlichen-leben

Bei einer Nachfrage zum Verzehr von Speisen und Getränken im Rahmen der Selbsthilfegruppenarbeit erhielten wir folgende Antwort: 

Soweit das Treffen der Selbsthilfegruppe im Rahmen einer gastronomischen Bewirtung z.B. in einem Gasthaus erfolgt, sind die Vorgaben zur Gastronomie auch auf die Selbsthilfegruppen anwendbar. https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Publikationen/Themenblaetter/2021-09-17_Rahmenkonzept_Gastronomie.pdf

Sollte allerdings lediglich ein Bereitstellen von Heißgetränken und Speisen wie Kaffee und Keksen außerhalb eines Gastronomiebetriebes (etwa in einem Pfarrsaal o.ä.) erfolgen, dann findet die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der 14. BayIfSMV keine Anwendung, sondern es gilt die allgemeine Maskenpflicht und somit folgende Vorgaben: In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Die Maskenpflicht gilt dabei nicht am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Sofern der Mindestabstand nicht eingehalten wird, gilt damit die Maskenpflicht auch am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz. Die Maske kann nach allgemeinen Grundsätzen abgenommen werden, soweit und solange dies zum Verzehr von Speisen und Getränken erforderlich ist.

Neue Regeln für Selbsthilfegruppen: Zusammenfassung

8.9.2021
Eine weitere Information erreichte uns gestern vom Gesundheitsministerium mit Antworten auf unsere Nachfragen. Nachdem die Neuregelungen nicht ganz einfach zu verstehen sind, haben wir Ihnen/Euch hier nochmals die wichtigsten Inhalte zusammengefasst: 

Zusammenfassung der neuen Regeln für Selbsthilfegruppen:

  • Die 3-G-Regel gilt für Selbsthilfegruppen ab einer Inzidenz von 35.
  • nichtgeimpfte Personen können mit einem negativen Selbsttest unter Aufsicht an der Gruppe teilnehmen (oder: PoC-Antigentest oder PCR-Test).
  • Eine nichtgeimpfte Gruppenverantwortliche (oder Gruppenleitung) ist von der Testpflicht befreit.
  • alle geimpften und genesenen Personen sind zusätzlich von der Testpflicht ausgenommen.
  • Ausnahmen der 3-G-Regel: 
    a. die Gruppe wird von einer therapeutischen oder medizinischen Fachkraft geleitet, die diese Aufgabe innerhalb ihrer Berufstätigkeit übernimmt. 
    b. Die Gruppe trifft sich privat.
  • Achtung: diese Regeln gelten, solange die Krankenhausampel auf Grün steht. Dies ist momentan der Fall.

Den ausführlichen Schriftverkehr von SeKo mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege können Sie hier nachlesen. 

3G-Regel bei Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen 

03.09.2021
Die Antwort des Staatsministeriums sieht vor, dass Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen an der Einhaltung der 3G-Regeln zu  messen sind. 

Lesen Sie das ausführliche Antwortschreiben hier:
"Treffen einer Selbsthilfegruppe unter medizinischer oder therapeutischer Leitung sind Teil der beruflichen Tätigkeit der Leitungsperson und daher nicht an den 3G-Vorgaben des § 3 Abs. 1, Abs. 2 der 14. BayIfSMV zu messen, da es sich bei dieser beruflichen Tätigkeit nicht um eine von § 3 Abs. 1, Abs. 2 der 14. BayIfSMV erfasste Dienstleistung handelt, vgl. § 3 Abs. 3 der 14. BayIfSMV. 

Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen, deren Leitung nicht im Rahmen einer (neben-)beruflichen medizinischen oder therapeutischen Tätigkeit erfolgt, sind an der Einhaltung der 3G-Regeln (Gimpft, Genesen, Getestet) zu messen, wenn die Treffen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt stattfinden, die die Inzidenzschwelle von 35 Neuinfektionen überschritten hat und die Treffen in nichtprivaten Räumlichkeiten stattfinden. Bei Treffen in privaten Räumlichkeiten sind die 3G-Vorgaben nicht verpflichtend. Unterhalb der Inzidenzschwelle von 35 gelten für die Treffen ohnehin keine Einschränkungen mehr. Allerdings sollten selbstverständlich die Abstands-und Hygienegebote eingehalten werden, um eine Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV-2 zu verhindern.

Bei erhöhten Krankenhauseinweisungen und steigender Intensivbettenauslastung bleiben weitere Schutzmaßnahmen, wie Kontaktbeschränkungen und Personenobergrenzen für öffentliche und private Veranstaltungen vorbehalten."

Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ermöglicht Selbsttest unter Aufsicht

02.09.2021
Ab sofort tritt die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.  

Wie zu erwarten war, gibt es noch keine genaueren Informationen, ob Treffen von Selbsthilfegruppen von der 3-G- Regelung ausgenommen werden.

Bis zur Klärung unserer Anfrage an das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt es daher zur Zeit noch keine eindeutige Maßgabe. 

Wir empfehlen aber allen, die sicher gehen wollen, die 3G-Regel umzusetzen. 

Nachdem unter § 3 (3 G-Regel) die Möglichkeit eingeräumt wird, einen Selbsttest unter Aufsicht durchzuführen (zumindest solange die Krankenhausampel nicht auf gelb oder rot springt), können solche Selbsttests vor der Gruppenstunde unter Aufsicht einer oder zweier Verantwortlichen bei den Nichtgeimpften durchgeführt werden. Alternativ ist um Vorlage eines negativen Testergebnisses (PoC-Antigentest oder PCR-Test) zu bitten – wenn es sich nicht um geimpfte oder genesene Personen handelt.

Auch müssen alle öffentlichen Einrichtungen nach wie vor Hygieneschutzkonzepte vorhalten. Daher sollte der 1,5 Meter Abstand nach wie vor eingehalten, eine Kontaktliste geführt und regelmäßig auf Handhygiene hingewiesen werden.  Auch verstärktes Lüften ist nach wie vor dringend erforderlich.

Eine gute Alternative sind Gruppentreffen im Freien, denn die allgemeinen Kontaktbeschränkungen wurden ja aufgehoben, solange die Krankenhausampel sich noch nicht auf gelb oder rot stellt.

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung finden Sie unter: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-615/

Welche Konsequenzen gibt es für die Treffen von Selbsthilfegruppen?

01.09.2021
Die neuen Beschlüsse für Bayern zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden gestern auf der Pressekonferenz vom Ministerpräsidenten bekannt gegeben. Erfreulich sind die Vereinfachung der Regeln und die Einführung der Krankenhausampel. Doch was die genauen Folgen für die Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen bedeuten bleibt leider unklar.

Der Vorstand des Vereins SeKo Bayern e.V. und die Geschäftsführung von SeKo Bayern appellierten deshalb heute an den bayerischen Gesundheitsminister, die 3 G- Regelung für die Treffen von Selbsthilfegruppen nicht anzuwenden. Sie führe zu erheblichen Problemen, vielleicht sogar zum Aus von Selbsthilfegruppen in Bayern. 

Hier geht’s zur Pressemeldung der bayerischen Staatsregierung: Bericht aus der Kabinettsitzung

Medizinisch sinnvolle und notwendige Präsenztreffen für Selbsthilfegruppen weiter möglich- Geimpfte und Genesene werden nicht gezählt

26.08.2021                     

Auf unsere Anfrage erreichte uns aus dem bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gestern am  späten Nachmittag folgende Antwort:

„Für Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen, deren Leitung nicht im Rahmen einer (neben-)beruflichen medizinischen oder therapeutischen Tätigkeit erfolgt, gelten im Ausgangspunkt die Kontaktbeschränkungen nach § 6 der 13. BayIfSMV. Danach ist die Teilnehmerzahl bei Präsenztreffen einschließlich der verantwortlichen, fachkundigen Person als Leitung, auf höchstens 10 Personen begrenzt. Die in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner darüber hinaus vorgesehene Beschränkung auf Teilnehmer aus höchstens drei Hausständen gilt für Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen dann ausnahmsweise nicht, wenn durch die Durchführung des Treffens als Präsenztreffen in der Gruppe ein gesundheitlicher oder körperlicher Erfolg zu erwarten ist, der umgekehrt bei der individuellen Betreuung ausbliebe und die Durchführung medizinisch sinnvoll und notwendig ist. Bei einer Inzidenz über 100 sind medizinisch notwendige Treffen mit dem Ziel eines gesundheitlichen oder körperlichen Erfolgs auf höchstens 5 Personen begrenzt.

Bei der jeweils geltenden maximalen Teilnehmerzahl (5 bzw. 10 Personen) werden vollständig geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung nicht mitgezählt. Gruppentreffen, die den Charakter einer Veranstaltung haben, können auch im Rahmen von § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der 13. BayIfSMV möglich sein.“ Die weiteren Vorgaben zu den Selbsthilfegruppen befinden sich derzeit in Abstimmung. Wie bisher auch, werden wir Ihnen diese zukommen lassen, sobald die Abstimmung finalisiert wurde.“

Noch offen: aktuelle Regelungen für das Treffen von Selbsthilfegruppen

23.8.2021

Die 13. bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) tritt mit einigen Neuregelungen zum 23.8.2021 in Kraft und wurde bis zum 10. September 2021 verlängert. Für Selbsthilfegruppen gibt es leider noch keine Informationen, wie sich die neuen Beschlüsse auswirken. Wir haben das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bereits angefragt, warten aber noch auf eine Antwort. Sobald wir neue Informationen haben, stellen wir sie Online.

Neuregelung für Selbsthilfegruppen gibt etwas mehr Spielraum

16.06.2021
Die neue Sprachregelung für Selbsthilfegruppen liest sich sehr kompliziert https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-oeffentlichen-leben und verweist immer wieder auf Unterabschnitte der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13.BayIfSMV) https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/. 

Für echte Selbsthilfegruppen (also ohne fachliche Leitung) gibt es folgende Lockerungen für „normale“ Gruppentreffen:

  • Bei einer Inzidenz unter 50 (also in fast allen bayerischen Städten und Landkreisen!)  dürfen sich alle Selbsthilfegruppen bis zu 10 Personen innen wie außen treffen plus Genesene und Geimpfte 
  • Bei einer Inzidenz über 50 bis 100 dürfen sich nur die medizinisch notwendigen Selbsthilfegruppen bis zu 10 Personen treffen plus Genesene und Geimpfte 
  • Bei einer Inzidenz über 100 nur die medizinisch notwendigen Selbsthilfegruppen bis zu 5 Personen plus Genesene und Geimpfte
  • Die Obergrenze von 30 Personen entfällt für alle drei Stufen! (bei einer höheren Anzahl eventuell überprüfen, ob hier nicht eine Veranstaltung vorliegt (siehe unten).
  • Es spielt keine Rolle ob drinnen oder draußen
  • Sport ist auch in Selbsthilfegruppen wie für alle anderen Personen in Bayern entsprechend der Inzidenzen möglich ( § 12)

Außerdem gibt es noch die Möglichkeit eines Gruppentreffens mit Charakter einer Veranstaltung (§ 7), der letztendlich im Einzelfall geprüft bzw. entschieden werden muss. Dabei ist aber keine Entscheidung einer regionalen Behörde einzuholen, sondern ein entsprechende eigene Prüfung vorzunehmen.

Zu unterscheiden ist dabei zunächst, ob es eine öffentliche oder private Veranstaltung ist. Beides ist nach meiner Einschätzung für die Selbsthilfe denkbar, günstiger ist aber die private Veranstaltung, den dort dürfen Genesene und Geimpfte zu den sowieso schon recht üppigen Teilnehmer*innenzahl dazu gezählt werden.

Zur Prüfung dienen folgende Kriterien: der besondere Anlass (z.B. Jubiläum, Vereinsmitgliederversammlung, Vortrag), nur geladene Gäste, ein vorliegendes Programm (bitte dazu die Sprachregelung des Gesundheitsministeriums genau durchlesen: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-oeffentlichen-leben

Hier gelten folgende Regeln:

Inzidenz unter 50                   50 Personen innen, 100 außen

Inzidenz 50-100                      25 Personen innen, 50 außen mit Testpflicht

Inzidenz über 100                   derzeit verboten  

Außerdem gibt es nach wie vor auch nach der Logik des Gesundheitsministeriums die Selbsthilfegruppe unter therapeutischer oder medizinischer Leitung. Deren Regelungen richten sich vorallem nach dem § 14 Abs.3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 3.

Hier sind nur noch die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 Meter, Kontaktnachverfolgung, AHA-Regeln und ein ausgearbeitetes Hygienekonzept wichtig.

Die positiven Punkte nochmals zusammengefasst: 

  • bei einer Inzidenz von unter 50, welche die meisten Landkreise und Bayern betrifft, können sich endlich wieder alle Selbsthilfegruppen, und nicht nur die medizinisch notwendigen Gruppen treffen!
  • Die Obergrenze von bis zu 30 Personen ist komplett weggefallen, es dürfen sich zum normalen Gruppentreffen bei einer Inzidenz unter 50 zehn Personen plus Genesene und Geimpfte treffen. Da die Gruppe der Geimpften ja nun immer mehr wächst, gibt das gute Möglichkeiten.
  • Für besondere Anlässe können Selbsthilfegruppen Veranstaltungen planen und durchführen. Hier kann dann die Personenzahl wesentlich höher gefasst werden.

Verlängerung der 13 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 28. Juli 2021

29.06.2021
Die 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde in der Kabinattsitzung vom 29.06.2021 bis zum 28. Juli verlängert. Für  Selbsthilfegruppen gibt es keine Veränderungen. Informationen zu den aktuellen Regelungen für Gruppentreffen siehe unten (Info v. 16.06.2021). 

Die Ergebnisse sind im Bericht aus der Kabinettssitzung vom 29.06.2021 (https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-29-juni-2021/?seite=2453) zusammengefasst. 

Lockerungen für Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen sehr wahrscheinlich

07.06.2021
Seit heute gilt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die hier nachzulesen ist: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/

Wir gehen davon aus, dass es nun auch für Selbsthilfegruppen weitreichende Öffnungsschritte für Präsenztreffen gibt. Eine entsprechende Anfrage haben wir heute Morgen direkt an den Gesundheitsminister gestellt und warten noch auf eine Antwort. 

Genesene und geimpfte Personen zusätzlich, max. TN-Zahl 30

17.05.2021
Ab sofort dürfen zusätzlich zu den bisher erlaubten fünf Personen (Inzidenz über 35, unter 35 sind es zehn Personen!) weitere geimpfte und genesene Personen an einem Selbsthilfegruppentreffen teilnehmen. Eine maximale Personenzahl der Selbsthilfegruppe von 30 Personen darf jedoch nicht überschritten werden.
Es ist außerdem darauf zu achten, dass die bekannten Abstand- und Hygieneregeln einzuhalten sind. Daher ist die Personenanzahl auch von der Raumgröße abhängig. Bitte beachten Sie auch regionale Regelungen und Besonderheiten.

Unter den “häufig gestellten Fragen” auf der Homepage des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, wurden die Regelungen für Selbsthilfegruppengtreffen aktualisiert: 
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-oeffentlichen-leben

Originaltext vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: 
Selbsthilfegruppen ergänzen das professionelle Versorgungssystem. Sie betonen die Eigenverantwortung und ermöglichen Teilhabe der Betroffenen und ergänzen damit auch die medizinische Versorgung. Neben der fachlichen Beratung und Information bereichern sie die Versorgungslandschaft niedrigschwellig durch eine psychologische und soziale Komponente und setzen wertvolle Ressourcen für die Gesunderhaltung und Problembewältigung frei. Selbsthilfe-Verbände für zum Beispiel Menschen mit Behinderung, chronischen psychosozialen Krankheiten oder Suchterkrankungen bieten darüber hinaus Möglichkeiten der Begegnung und Vertretung der Anliegen und Interessen der Betroffenen. Selbsthilfe hat daher einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Sie zeichnet sich typischerweise durch den selbstbestimmten Austausch Betroffener sowie Angehöriger in Gruppen aus, um die persönliche Lebensqualität zu verbessern. Die Selbsthilfegruppen stellen einen wesentlichen Aspekt der Behandlungsmöglichkeiten dar und sind gerade für viele der Teilnehmer ein wesentlicher Gesichtspunkt des Heilungs-und Gesunderhaltungsprozesses. Herrn Staatsminister Holetschek und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist der hohe Stellenwert der Selbsthilfegruppen bewusst, und es ist uns ein Bedürfnis, diese Gruppen auch nachhaltig zu unterstützen.

Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben zu den Selbsthilfegruppen muss unterschieden werden, ob die Gruppe von einer medizinischen oder therapeutischen Fachkraft geleitet wird oder ob dies nicht der Fall ist und die Leitung von einer verantwortlichen, fachkundigen Person übernommen wird. Vorab ist aber hervorzuheben, dass diese Unterscheidung keinesfalls die Erfahrung und die Kompetenz der verantwortlichen, fachkundigen Person im Umgang mit der Krankheit im Hinblick auf den Selbsthilfeerfolg in Frage stellen soll. Ohne eine zuständige Person, die auch für die Einhaltung der geltenden Hygienemaßnahmen sorgt, besteht die Gefahr, dass diese Vorgaben nicht eingehalten werden und es kann nicht gewährleistet werden, dass durch das Treffen ein gesundheitlicher oder körperlicher Erfolg zu erwarten ist. Diesen Erfolg gewähren die Selbsthilfegruppen gerade durch die fachkundige Betreuung und die Gruppensituation.

Nach dem Erlass der 12. BayIfSMV müssen insbesondere die örtlich geltenden inzidenzabhängigen Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen berücksichtigt werden. Je nachdem welche Vorgaben örtlich zutreffen, sind Treffen unter verantwortlicher, fachkundiger Leitung nur eingeschränkt möglich. Die entsprechenden Kontaktbeschränkungen sind dabei zu beachten. Die Teilnehmerzahl bei Präsenztreffen von nicht von einer medizinischen oder therapeutischen Fachkraft geleiteten Selbsthilfegruppen ist einschließlich der verantwortlichen, fachkundigen Person als Leitung, auf höchstens 5 Personen begrenzt, wobei durch die Durchführung des Treffens als Präsenztreffen in der Gruppe ein gesundheitlicher oder körperlicher Erfolg zu erwarten sein muss, der umgekehrt bei der individuellen Betreuung ausbliebe und die Durchführung muss medizinisch sinnvoll und notwendig sein. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner darf die Teilnehmerzahl der Selbsthilfegruppen unter Leitung einer verantwortlichen, fachkundigen Person höchstens 10 Personen betragen. Bei der jeweils geltenden maximalen Teilnehmerzahl (5 bzw. 10 Personen) werden vollständig geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne von § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der 12. BayIfSMV nicht mitgezählt. Unter Berücksichtigung der geimpften und genesenen Personen darf jedoch eine maximale Personenzahl der Selbsthilfegruppe von 30 Personen nicht überschritten werden. Unter diesen Voraussetzungen gelten die nach § 4 der 12. BayIfSMV vorgesehenen Kontaktbeschränkungen für Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen nicht. Hinsichtlich einer etwa geltenden nächtlichen Ausgangssperre gilt zudem, dass die Teilnahme an der Selbsthilfegruppe einen gewichtigen und unabweisbaren Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung im Sinne von § 26 Nr. 6 der 12. BayIfSMV darstellt.

Treffen einer Selbsthilfegruppe unter medizinischer oder therapeutischen Leitung sind aufgrund der damit verbundenen beruflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 der 12. BayIfSMV in Bezug auf die Teilnehmerzahl nicht an den Kontaktbeschränkungen nach § 4 der 12. BayIfSMV zu messen.

Falls aufgrund der strengen Vorgaben der 12. BayIfSMV einige Treffen der Selbsthilfegruppen nicht mehr stattfinden können, da die Begrenzung der Teilnehmerzahl ein Problem darstellt, wird auf Möglichkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung durch die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde hingewiesen. Gruppentreffen, die den Charakter einer Veranstaltung haben, sind aufgrund des grundsätzlichen Veranstaltungsverbots nach § 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV nur möglich, wenn hierfür nach § 28 Abs. 2 der 12. BayIfSMV eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Wann die Zusammenkunft einer Selbsthilfegruppe den Charakter einer zusätzlich an § 5 zu messenden (und damit nur nach Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde zulässigen) Veranstaltung annimmt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei ist natürlich die jeweils örtlich gültige inzidenzabhängige Kontaktbeschränkung zu beachten. Maßgebend sind hierbei Anlass, Zweck und Größe der Zusammenkunft, der Teilnehmerkreis, der Grad der erforderlichen Organisation, ob ein spezielles Programm vorhanden ist, etc. Eine solche Ausnahmegenehmigung kann allerdings nur erteilt werden, wenn Bundesrecht nicht entgegen steht.

Dem Wunsch nach einer generellen Lockerung für die Selbsthilfegruppen konnte aufgrund des Infektionsgeschehens und der stetigen Zunahme der Virusvariantenfälle derzeit nicht entsprochen werden. Eine generelle Zulassung von Treffen aller Selbsthilfegruppen ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl wäre mit dem Ziel der strikten Begrenzung von Kontakten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens in Bayern nicht vereinbar.

Im Rahmen des Erlasses der 11. und 12. BayIfSMV mussten die bisher bestehenden rechtlichen Vorgaben in allen Lebenslagen an das Infektionsgeschehen angepasst werden. Es wurden strengere Vorgaben umgesetzt, um den stark ansteigenden Infektionszahlen entgegenzuwirken. Dabei musste aufgrund des Infektionsschutzes auch hinsichtlich der Selbsthilfegruppen ein strengerer Maßstab angewandt werden. Die Maßnahmen sind stets vom Infektionsgeschehen abhängig und werden, bei sinkendem Infektionsrisiko, auch wieder gelockert werden."

Inzidenz unter 35: Treffen bis 10 Personen erlaubt, Ausgangssperre entfällt grundsätzlich

10.03.2021
Eine kleine, weitere Lockerung wurde für medizinisch sinnvoll und notwendige Selbsthilfegruppen durch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/ ermöglicht. 
So dürfen sich Selbsthilfegruppen ohne Leitung einer medizinisch-therapeutischen Fachkraft bei einer regionalen Inzidenz unter 35 nun mit insgesamt 10 Personen treffen, über einer Inzidenz von 35 nach wie vor 5 Personen. Dabei muss in jedem Fall eine verantwortliche, fachkundige Person (z.B. Selbsthilfegruppenleitung) wie bisher die Kontaktnachverfolgungsliste führen und sich um die Einhaltung der AHA-Regeln kümmern.
Nachlesen kann man die Regelungen füe Selbsthilfegruppen auch unter folgendem Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zum-oeffentlichen-leben

Eine Ausgangssperre (die ja sowieso nur noch bei einer Inzidenz von über 100 greift) entfällt in jedem Fall. 

Hier der genaue Wortlaut, der uns vom persönlichen Referenten des Staatsministers erreicht hat:

„Selbsthilfegruppen ergänzen das professionelle Versorgungssystem. Sie betonen die Eigenverantwortung und ermöglichen Teilhabe der Betroffenen und ergänzen damit auch die medizinische Versorgung. Neben der fachlichen Beratung und Information bereichern sie die Versorgungslandschaft niedrigschwellig durch eine psychologische und soziale Komponente und setzen wertvolle Ressourcen für die Gesunderhaltung und Problembewältigung frei. Selbsthilfe-Verbände für zum Beispiel Menschen mit Behinderung, chronischen psychosozialen Krankheiten oder Suchterkrankungen bieten darüber hinaus Möglichkeiten der Begegnung und Vertretung der Anliegen und Interessen der Betroffenen. Selbsthilfe hat daher einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Sie zeichnet sich typischerweise durch den selbstbestimmten Austausch Betroffener sowie Angehöriger in Gruppen aus, um die persönliche Lebensqualität zu verbessern. Die Selbsthilfegruppen stellen einen wesentlichen Aspekt der Behandlungsmöglichkeiten dar und sind gerade für viele der Teilnehmer ein wesentlicher Gesichtspunkt des Heilungs-und Gesunderhaltungsprozesses. Herrn Staatsminister Holetschek und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist der hohe Stellenwert der Selbsthilfegruppen bewusst, und es ist uns ein Bedürfnis, diese Gruppen auch nachhaltig zu unterstützen.

Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben zu den Selbsthilfegruppen muss unterschieden werden, ob die Gruppe von einer medizinischen oder therapeutischen Fachkraft geleitet wird oder ob dies nicht der Fall ist und die Leitung von einer verantwortlichen, fachkundigen Person übernommen wird. Vorab ist aber hervorzuheben, dass diese Unterscheidung keinesfalls die Erfahrung und die Kompetenz der verantwortlichen, fachkundigen Person im Umgang mit der Krankheit im Hinblick auf den Selbsthilfeerfolg in Frage stellen soll. Ohne eine zuständige Person, die auch für die Einhaltung der geltenden Hygienemaßnahmen sorgt, besteht die Gefahr, dass diese Vorgaben nicht eingehalten werden und es kann nicht gewährleistet werden, dass durch das Treffen ein gesundheitlicher oder körperlicher Erfolg zu erwarten ist. Diesen Erfolg gewähren die Selbsthilfegruppen gerade durch die fachkundige Betreuung und die Gruppensituation.

Nach dem Erlass der 12. BayIfSMV müssen insbesondere die örtlich geltenden inzidenzabhängigen Bestimmungen zu den Kontaktbeschränkungen berücksichtigt werden.Je nachdem welche Vorgaben örtlich zutreffen, sind Treffen unter verantwortlicher, fachkundiger Leitung nur eingeschränkt möglich. Die entsprechenden Kontaktbeschränkungen sind dabei zu beachten. Die Teilnehmerzahl bei Präsenztreffen von nicht von einer medizinischen oder therapeutischen Fachkraft geleiteten Selbsthilfegruppen ist einschließlich der  verantwortlichen, fachkundigen Person als Leitung, auf höchstens 5 Personen begrenzt, wobei durch die Durchführung des Treffens als Präsenztreffen in der Gruppe ein gesundheitlicher oder körperlicher Erfolg zu erwarten sein muss, der umgekehrt bei der individuellen Betreuung ausbliebe und die Durchführung muss medizinisch sinnvoll und notwendig sein. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von unter 35  Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner darf die Teilnehmerzahl der Selbsthilfegruppen unter Leitung einer verantwortlichen, fachkundigen Person höchstens 10 Personen betragen. Unter diesen Voraussetzungen gelten die nach § 4 der 12. BayIfSMV vorgesehenen Kontaktbeschränkungen für Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen nicht. Hinsichtlich einer etwa geltenden nächtlichen Ausgangssperre gilt zudem, dass die Teilnahme an der Selbsthilfegruppe einen gewichtigen und unabweisbaren Grund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung im Sinne von § 26 Nr. 7 der 12. BayIfSMV darstellt.

Treffen einer Selbsthilfegruppe unter medizinischer oder therapeutischen Leitung sind aufgrund der damit verbundenen beruflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 der 12. BayIfSMV in Bezug auf die Teilnehmerzahl nicht an den Kontaktbeschränkungen nach § 4 der 12. BayIfSMV zu messen. 

Falls aufgrund der strengen Vorgaben der 12. BayIfSMV einige Treffen der Selbsthilfegruppen nicht mehr stattfinden können, da die Begrenzung der Teilnehmerzahl ein Problem darstellt, wird auf Möglichkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung durch die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde hingewiesen. Gruppentreffen, die den Charakter einer Veranstaltung haben, sind aufgrund des grundsätzlichen Veranstaltungsverbots nach § 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV nur möglich, wenn hierfür nach § 28 Abs. 2 der 12. BayIfSMV eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Wann die Zusammenkunft einer Selbsthilfegruppe den Charakter einer zusätzlich an § 5 zu messenden (und damit nur nach Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde zulässigen) Veranstaltung annimmt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Hierbei ist natürlich die jeweils örtlich gültige inzidenzabhängige Kontaktbeschränkung zu beachten. Maßgebend sind hierbei Anlass, Zweck und Größe der Zusammenkunft, der Teilnehmerkreis, der Grad der erforderlichen Organisation, ob ein spezielles Programm vorhanden ist, etc. 

Dem Wunsch nach einer generellen Lockerung für die Selbsthilfegruppen konnte aufgrund des Infektionsgeschehens und der stetigen Zunahme der Virusvariantenfälle derzeit nicht entsprochen werden. Eine generelle Zulassung von Treffen aller Selbsthilfegruppen ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl wäre mit dem Ziel der strikten Begrenzung von Kontakten zur Eindämmung des Infektionsgeschehens in Bayern nicht vereinbar. 

Im Rahmen des Erlasses der 11. und 12. BayIfSMV mussten die bisher bestehenden rechtlichen Vorgaben in allen Lebenslagen an das Infektionsgeschehen angepasst werden. Es  wurden strengere Vorgaben umgesetzt, um den stark ansteigenden Infektionszahlen entgegenzuwirken. Dabei musste aufgrund des Infektionsschutzes auch hinsichtlich der Selbsthilfegruppen ein strengerer Maßstab angewandt werden. Die Maßnahmen sind stets vom Infektionsgeschehen abhängig und werden, bei sinkendem Infektionsrisiko, auch wieder gelockert werden.“

Bitte beachten sie auch immer die regionalen Besonderheiten und die Regelungen vor Ort.

Keine Ausgangssperre bei einem Inzidenzwert unter 100

15.02.2021
Eine erste Lockerung ergibt sich bei der Ausgangssperre: sie ist ganz aufgehoben für alle Städte und Landkreise mit einem Inzidenzwert unter 100.

Die Ausgangssperre für einen Inzidenzwert über 100 gilt jetzt erst ab 22 Uhr, und nicht wie vorher ab 21 Uhr.

Alle anderen Regeln für Präsenztreffen für Selbsthilfegruppen haben sich nicht geändert. https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zu-betrieben

Bitte auch immer die regionalen Besonderheiten bei den Regelungen beachten.

Momentan keine neuen Aussagen für Selbsthilfegruppen trotz der Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns

12.01.2021
Trotz der Verschärfungen des Lockdown, die seit Montag, den 11. Januar 2021 in Kraft sind, gibt es nach unserem Kenntnisstand keine Änderungen für die sowieso sehr enge Möglichkeit sich als Selbsthilfegruppe noch in Präsenz zu treffen (Maskenpflicht, 5 Personen unter Leitung einer fachkundigen, verantwortlichen Person, AHA-Regeln, Kontaktliste). https://www.seko-bayern.de/ueber-uns/aktuelles/selbsthilfe-und-corona/

Wichtig ist in dieser Hinsicht vor allem der Absatz unter „Häufig gestellte Fragen“ auf der offiziellen Seite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, der im Absatz unter Betriebsuntersagungen auch eine Antwort für die Treffen von Selbsthilfegruppentreffen bereit hält. https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zu-betrieben

Bitte beachten Sie in jedem Fall die Ausgangssperre von 21 – 5 Uhr morgens! 
Sie gilt für ganz Bayern. Nähere Informationen zu Gruppentreffen (Stand 22.12.2020) finden Sie unten. 

Maximal fünf Personen für reine Selbsthilfegruppen – Ausgangssperre ab 21 Uhr beachten!

22.12.2020
Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist seit einiger Zeit online. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-737/ Da sie sich nicht ausdrücklich zu Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen in Bayern äußert, präzisierte das Gesundheitsministerium in einem Schreiben an uns die Möglichkeit zu medizinisch notwendigen Gruppentreffen.  Die Konkretisierung findet sich auch unter “Häufig gestellte Fragen“ auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter dem Absatz „Betriebe/Betriebsuntersagungen“eingestellt: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zu-betrieben.  

Bitte beachten Sie in jedem Fall die Ausgangssperre von 21 – 5 Uhr morgens!  Sie gilt für ganz Bayern.

Medizinisch notwendige Selbsthilfegruppentreffen (ohne Leitung einer professionellen therapeutischen oder medizinischen Fachkraft) dürfen nur noch mit fünf Personen stattfinden und auch nur, wenn es eine fachkundige Person gibt, die die Verantwortung übernimmt.

Dagegen kann durch die Leitung einer therapeutischen oder medizinischen Fachkraft eine größere Teilnehmerzahl ermöglicht werden. Nach unserem Verständnis wäre dies dann aber keine Selbsthilfegruppe im engeren Sinne mehr, da sich Selbsthilfe dadurch auszeichnet, dass sie ohne professionelle Leitung auskommt.

Andere „Veranstaltungen“ von Selbsthilfegruppen brauchen immer eine Ausnahmegenehmigung der Kreisverwaltungsbehörde, bei einer allgemeinen Fallkonstellation zusätzlich der Regierung.

Hier das leicht gekürzte Schreiben des Gesundheitsministeriums: 

„Ein triftiger Grund, außerhalb der Zeiten der nächtlichen Ausgangssperre die eigene Wohnung zu verlassen, ist nach § 2 Satz 2 Nr. 3 der 11. BayIfSMV die Beanspruchung medizinischer oder pflegerischer Versorgungsleistungen oder der Besuch von Angehörigen therapeutischer Berufe. 

Selbsthilfegruppen ergänzen das professionelle Versorgungssystem. (…) Sie zeichnet sich typischerweise durch den selbstbestimmten Austausch Betroffener sowie Angehöriger in Gruppen aus, um die persönliche Lebensqualität zu verbessern.

Mit Blick auf die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und auf den gesundheitspolitischen Stellenwert der Selbsthilfe gilt daher das Folgende:

Onlinetreffen von Selbsthilfegruppen sind stets zulässig. Wird eine Selbsthilfegruppe durch eine medizinische oder therapeutische Fachkraft (ggf.: nebenberuflich) geleitet, so stellt die Teilnahme an einem Gruppentreffen nach § 2 Satz 2 Nr. 3 der 11. BayIfSMV einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung dar, wenn mit der Durchführung des Treffens als Präsenztreffen in der Gruppe ein gesundheitlicher oder körperlicher Erfolg zu erwarten ist, der Umgekehrt bei der individuellen Betreuung ausbliebe, und die Durchführung medizinisch sinnvoll und notwendig ist.“ 

Die Teilnahme an Präsenztreffen von nicht von einer medizinischen oder therapeutischen Fachkraft geleiteten Selbsthilfegruppen stellt nur dann einen sonstigen (in der 11. BayIfSMV nicht ausdrücklich genannten) triftigen Grund zum Verlassen der Wohnung dar, wenn das Treffen von einer verantwortlichen, fachkundigen Person geleitet wird, mit der Durchführung des Treffens als Präsenztreffen in der Gruppe ein gesundheitlicher oder körperlicher Erfolg zu erwarten ist, der Umgekehrt bei der individuellen Betreuung ausbliebe, die Durchführung medizinisch sinnvoll und notwendig ist und die Teilnehmerzahl – einschließlich Leitung – höchstens 5 Personen beträgt. Unter diesen Voraussetzungen gilt die nach § 4 der 11. BayIfSMV für Treffen vorgesehene zusätzliche Beschränkung auf Teilnehmer aus maximal zwei Hausständen für Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen nicht.  

Unabhängig hiervon und zusätzlich gelten aber die weiteren Beschränkungen der 11. BayIfSMV auch für Treffen von Selbsthilfegruppen. Gruppentreffen, die den Charakter einer Veranstaltung haben, sind daher nur möglich, wenn hierfür nach §§ 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 der 11. BayIfSMV eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Wann die Zusammenkunft einer Selbsthilfegruppe den Charakter einer zusätzlich an § 5 zu messenden (und damit nur nach Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde zulässigen) Veranstaltung annimmt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebend sind hierbei Anlass, Zweck und Größe der Zusammenkunft, der Teilnehmerkreis, der Grad der erforderlichen Organisation, ob ein spezielles Programm vorhanden ist, etc. Reine Gruppentreffen mit einer Teilnehmerzahl, die die im Rahmen der Kontaktbeschränkungen festgelegte absolute Obergrenze von fünf Personen nicht übersteigt, werden in der Regel keine Veranstaltungen sein. Treffen, die mit hohem Organisationsaufwand und festem Programm durchgeführt werden (etwa aufwändig geplante Ausflüge), hingegen schon. 

 Eine sportliche Betätigung ist auch in Selbsthilfegruppen nur nach § 10 Abs. 1 der 11.BayIfSMV möglich und im Zeitraum von 21 Uhr bis 5 Uhr ist die Ausgangssperre nach § 3 der 11. BayIfSMV stets zu beachten.“

Wir empfehlen deshalb: 

  • Überprüfen Sie bitte nochmals genau, ob sich Ihre Gruppe unbedingt weiter treffen möchte bzw. ob Sie als Person am Gruppentreffen unbedingt teilnehmen müssen. Wir haben momentan eine extreme Notlage in Bayern und wir sollten - alle die können - dazu beitragen, dass die Situation sich nicht noch mehr verschärft.

Wenn Ihr Treffen medizinisch notwendig ist, und alle Regeln eingehalten werden:

  • Treffen Sie sich mit fünf Personen (einschließlich Leitung) und benennen Sie eine verantwortliche, fachkundige Person.
  • Oder bemühen Sie sich um die Leitung durch eine medizinische oder therapeutische Fachkraft, die die Leitung übernimmt. Denn dann gilt keine Beschränkung der Personenzahl.
  • Oder bemühen Sie sich um eine Ausnahmegenehmigung bei ihrer Kreisverwaltungsbehörde.
  • Sorgen Sie in jedem Fall dafür, dass ihr Treffen so schließt, dass alle Beteiligten bequem vor 21 Uhr daheim sein können, das heißt konkret, verlegen Sie ihr Treffen eventuell zeitlich nach vorne.
  • Tragen Sie die komplette Gruppenstunde und natürlich beim Kommen und Gehen eine Maske, am besten eine FFP2 Maske und halten Sie alle beschriebenen Maßnahmen sehr genau ein.
  • Beachten Sie bei sportlichen Aktivitäten, dass hier nur Personen aus zwei Hausständen erlaubt sind.
  • Informieren Sie sich tagesaktuell über den Stand der Situation, über die Inzidenzwerte ihres Landkreises oder ihrer Stadt bzw. auch über kommunal abweichende Regelungen. Dies kann über die Homepage ihrer Selbsthilfekontaktstelle vor Ort bzw. über ihre Kommunalverwaltung geschehen. Allerdings folgen viele dieser Einrichtungen auch der Aufforderung berufliche Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und schliessen von Weihnachten bis Anfang/Mitte Januar (Angebote für Notberatung oder Gruppen auch über die regionale Homepage).
  • Zusätzlich können Sie sich gerne bei SeKo Bayern unter https://www.seko-bayern.de/wissenswertes/infos-per-e-mail-erhalten/ eintragen, sodass Sie immer über die bayerische Situation aktuell und gut informiert sind.
  • Beachten Sie bitte, dass wir bis 11. Januar 2021 nur in kleiner Besetzung während der Sprechzeiten telefonisch erreichbar sind.

Selbsthilfegruppen in Bayern dürfen sich treffen - allerdings unter strengen Auflagen

06.11.2020
Gemeinsam haben sich seit Beginn des Lockdown Light Selbsthilfeaktive, Selbsthilfekontaktstellen, Politik und wir von SeKo Bayern um die weitere Durchführung für Präsenztreffen für Selbsthilfegruppen bemüht.

Jetzt wurde eine Lösung gefunden: Selbsthilfegruppen dürfen sich auch bei Präsenztreffen sehen, wenn es medizinisch sinnvoll ist. Im Gespräch mit dem Staatssekretär wurde geklärt, dass sich Selbsthilfegruppen auch ohne fachliche Leitung treffen können, wenn dies absolut notwendig ist. Dies gilt für alle Selbsthilfegruppen im Gesundheits- und Sozialbereich, wenn Suchtdruck, psychische Probleme oder der Austausch über chronisch somatische Erkrankungen/Behinderungen in Präsenztreffen so wichtig sind, dass dieser durch ein Onlinetreffen oder andere Möglichkeiten des Kontaktes nicht ersetzt werden kann. 

Allerdings gibt es für das Durchführen strenge Auflagen wie Hygienekonzept, Einhaltung der Aha-Regeln und Maskenpflicht. 

Hier der Originaltext des Schreibens vom 05.11.2020:

„Selbsthilfegruppen ergänzen das professionelle Versorgungssystem. Sie betonen die Eigenverantwortung und ermöglichen Teilhabe der Betroffenen und setzen sich auch mit der medizinischen Versorgung auseinander. Neben der fachlichen Beratung und Information bereichern sie die Versorgungslandschaft niedrigschwellig durch eine psychologische und soziale Komponente und setzen wertvolle Ressourcen für die Gesunderhaltung und Problembewältigung frei. Selbsthilfe-Verbände für z B. Menschen mit Behinderung, chronischen psychosozialen Krankheiten oder Suchterkrankungen bieten darüber hinaus Möglichkeiten der Begegnung und Vertretung der Anliegen und Interessen behinderter oder chronisch kranker Menschen. Selbsthilfe hat daher einen hohen gesundheitspolitischen Stellenwert. Sie zeichnet sich typischerweise durch den selbstbestimmten Austausch Betroffener sowie Angehöriger in Gruppen aus, um die persönliche Lebensqualität zu verbessern. 

Online-Treffen der Selbsthilfegruppen sind immer zulässig. Nach dem Sinn und Zweck der 8. BayIfSMV können darüber hinaus auch absolut notwendige Präsenztreffen von Selbsthilfegruppen stattfinden. Die Durchführung als Präsenztreffen soll nur dann in der Gruppe erfolgen, wenn hierdurch ein gesundheitlicher oder körperlicher Erfolg zu erwarten ist, der umgekehrt bei der individuellen Betreuung ausbliebe, und die Durchführung medizinisch sinnvoll und notwendig ist.“

Zwischen allen Beteiligten ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren. Es besteht Maskenpflicht, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Veranstalter oder in sonstiger Weise für die (Selbst-)Organisation der Gruppe Verantwortliche hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Es ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die Kontaktnachverfolgung gewährleistet ist.“