Förderung durch die Krankenkassen

Die gesetzlichen Krankenkassen fördern die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe. Im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung (Fassung vom 16.06.2025) sind die Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 20h SGB V festgelegt. 

Der Orientierungswert für die Förderung der Selbsthilfe (§ 20h Abs. 4 SGB V) wird im Jahr 2025 auf 1,36 Euro pro Versicherten steigen.

Die Orientierungs- und Mindestausgabewerte für Primärprävention und Gesundheitsförderung, Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen sowie zur Förderung der Selbsthilfe werden mit der Veränderungsrate der monatlichen Bezugsröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV fortgeschrieben. Nach dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2025 vom 03.09.2024 erhöht sich dieser Wert für 2025.

 

Förderung örtlicher Selbsthilfegruppen

Seit 2009 gibt es ein einheitliches Antragsformular und gemeinsame Förderkriterien für jede Selbsthilfegruppe in Bayern, die nach § 20h SGB V gefördert werden kann. Die Anträge werden bei den dreizehn Geschäftsstellen der Runden Tische eingereicht und hier für die Vergabesitzung vorbereitet. In der einmal jährlich stattfindenden Vergabesitzung stimmen die Krankenkassenvertreter*innen über jeden Antrag ab und entscheiden über die Höhe der Fördersumme.

Bitte speichern Sie die Antrags-Formulare lokal ab und füllen Sie diese mit der aktuellsten Adobe Reader-Version aus:

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Information zur Förderung durch den Freistaat Bayern

Förderung durch Kommunen, Bezirke und Landkreise 

Informationen zur Förderung durch Sponsoren und Spender